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I. Geltungsbereich.
81.
Diese Vorschriften finden Amwendung auf alle Dienst= und staatseigenen
Mietwohnungen der Staatsbeamten und Fülstlichen Sparkassenbeamten.
II. Begriff der Dienstwohnung.
§ 2.
Unter Diensuvohnung im Sinne dieser Vorschriften ist jede Wohnung zu
verstehen, deren Benutzung mit einer Amtsstelle verbunden und als solche im
Staatshaushaltsplau für Beamte bestimmter Klassen vorgesehen ist: alle übrigen
Wohmmmen gelten als Mietwohnungen.
III. Oberaufsicht.
§ 3.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der den Wohnungs-
inhabern obliegenden Verpflichtungen zu übenvachen, von dem Zustande der
Dienst= bezw. Mietwohnungen sowohl während der Benutzung seitens der In-
haber, als auch während der Uebergangsfrist zwischen der Rücknahme und der
Uebergabe durch ihre Beamten Kenntnis zu nehmen und bei Wahrnehmung von
Verstößen und Mängeln Abhilfe anzuordnen.
8 4.
Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienst= bezw.
Mienvohnungen nebst Zubehör sind nur unter Genehmigung der Aussichtsbehörde
und unter Berichtigung des Bestandsverzeichnisses (§§ 5 ff.) statthaft.
Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuches zu bestimmen,
ob bei der Rückgewähr der frühere Zustand wieder herzustellen oder die Ab
änderung beizubehalten sowie ob und welcher Beitrag zu den Herstellungskosten
aus Staatsmitteln zu leisten ist.