Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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zu bestimmenden angemessenen Räumungsfrist zu erfolgen, ohne daß dem Beamten 
hierdurch ein Anspruch auf besondere Entschädigung erwächst. 
Wenn der Beamte zufolge irgend welcher Verschulden seine dienstliche 
Stellung verläßt bezw. derselben enkhoben wird, so kann das Fürstliche Mini##erium 
sofortige Räumung verlangen. 
Im übrigen finden wegen Räumung der Wohnung die Bestimmungen des 
&* 13 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst — Gesetzsammlung, Band XXI, 
Seite 75 — Anwendung. 
Die Annahme einer vom Staat angewiesenen Dienstwohnung kann nicht 
vemveigert werden. 
Wird dem Beamten auf seinen Antrag aus besonderen Gründen die Be- 
nutzung der Dienstwohnung erlassen, so erfolgt die Festsetzung der näheren Be- 
dingungen durch das Fürstliche Ministerium. 
89. 
Die Uebergabe und die Rilcknahme einer Dienst- bezw. Mietwohnung ist 
durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Vertreter zu bewirken. Dieser 
hat bei der Uebergabe dem neu einziehenden Beamten ausdrücklich zu eröffnen, 
daß für die Ueberweisung und Benutzung der Dienst= bezw. Mietwohmung die hier 
aufgestellten Vorschriften maßgebend sind, und, daß dies geschehen, in die Ueber- 
gabeverhandlung aufzunehmen. 
810. 
Die Rücknahme einer Dienst- bezw. Mietwohnung von dem ausziehenden 
und die Uebergabe an den neu anziehenden Beamten sollen, wenn möglich, gleich- 
zeitig vorgenommen werden. 
In der liber den Hergang aufzunehmenden, von den Beteiligten zu voll- 
ziehenden Verhandlung ist in jedem Falle der Zustand der Dienst= bezw. Miet- 
wohnung und der etwa darin vorhandenen, auf Kosten des Staates beschafften 
Ausstattung genau festzustellen; auch sind alle Mängel, welche sich bei der Be- 
sichtigung an der Hand des Bestandsverzeichnisses ergeben, zu vermerken. 
In gleicher Weise ist anzugeben, ob die für die Abhilfe aufzuwendenden 
Kosten von der Staatskasse zu tragen sind oder dem bisherigen Inhaber oder 
dessen Erben zur Last fallen. Die Abschätzung der Herstellungskosten hat durch 
den Vertreter der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. 
Kommt wegen solcher Mängel und Schäden, die nicht auf Kosten der 
Staatskasse zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben
	        
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