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zu bestimmenden angemessenen Räumungsfrist zu erfolgen, ohne daß dem Beamten
hierdurch ein Anspruch auf besondere Entschädigung erwächst.
Wenn der Beamte zufolge irgend welcher Verschulden seine dienstliche
Stellung verläßt bezw. derselben enkhoben wird, so kann das Fürstliche Mini##erium
sofortige Räumung verlangen.
Im übrigen finden wegen Räumung der Wohnung die Bestimmungen des
&* 13 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst — Gesetzsammlung, Band XXI,
Seite 75 — Anwendung.
Die Annahme einer vom Staat angewiesenen Dienstwohnung kann nicht
vemveigert werden.
Wird dem Beamten auf seinen Antrag aus besonderen Gründen die Be-
nutzung der Dienstwohnung erlassen, so erfolgt die Festsetzung der näheren Be-
dingungen durch das Fürstliche Ministerium.
89.
Die Uebergabe und die Rilcknahme einer Dienst- bezw. Mietwohnung ist
durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Vertreter zu bewirken. Dieser
hat bei der Uebergabe dem neu einziehenden Beamten ausdrücklich zu eröffnen,
daß für die Ueberweisung und Benutzung der Dienst= bezw. Mietwohmung die hier
aufgestellten Vorschriften maßgebend sind, und, daß dies geschehen, in die Ueber-
gabeverhandlung aufzunehmen.
810.
Die Rücknahme einer Dienst- bezw. Mietwohnung von dem ausziehenden
und die Uebergabe an den neu anziehenden Beamten sollen, wenn möglich, gleich-
zeitig vorgenommen werden.
In der liber den Hergang aufzunehmenden, von den Beteiligten zu voll-
ziehenden Verhandlung ist in jedem Falle der Zustand der Dienst= bezw. Miet-
wohnung und der etwa darin vorhandenen, auf Kosten des Staates beschafften
Ausstattung genau festzustellen; auch sind alle Mängel, welche sich bei der Be-
sichtigung an der Hand des Bestandsverzeichnisses ergeben, zu vermerken.
In gleicher Weise ist anzugeben, ob die für die Abhilfe aufzuwendenden
Kosten von der Staatskasse zu tragen sind oder dem bisherigen Inhaber oder
dessen Erben zur Last fallen. Die Abschätzung der Herstellungskosten hat durch
den Vertreter der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Kommt wegen solcher Mängel und Schäden, die nicht auf Kosten der
Staatskasse zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben