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das Bohnen und Abreiben der Fußböden und Fußleisten in den
durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen
sowie kleine Ausbesserungen ihres Anstrichs G 15 Ziffer 0);
die Unterhaltung der inneren Wände und der Decken in betreff
ihrer Tünche, Färbung, Malerei oder Tapezierung, das hierbei
etwa erforderliche Abreiben des Abputzes sowie die Beseitigung
unwesentlicher Verletzungen des Putzes und das Abreiben unrein
gewordener Tapetenwände und Decken, insofern es sich nicht um
eine Erneuerung der Gesamtflächen handelt (§ 15 Ziffer 3);
die Reinigung der Dienst- bezw. Mietwohnung von Ansteckungs-
stoff infol tlicher oder p duung, sofern solche durch
Vorkommmiss e n der Diens- bezw. Mietwohnung selbst veranlaßt ist:
. Die Beschaffung und Unterhaltung von versetzbaren Regenwasser-
behältern;
die Unterhaltung der Küchen= und Badestubenpumpen, so-
fern diese nicht Teile oder Zubehör einer Wasserleitung sind,
sondern für sich bestehende Anlagen bilden und sofern die Unter-
haltungsarbeiten durch den gewöhnlichen Gebrauch der Pumpen be-
dingt werden:
die Unterhaltung derjenigen Teile der Wasser-, Gas= und
Elektrizitätsleitungen, welche mit dem Gebäude nicht in fester
Verbindung stehen, sowie die Beschaffung und Unterhaltung der
zu diesen Anlagen etwa erforderlichen, unter den Begriff der Geräte
fallenden Gegenstände, wie z. B. der nicht befestigten Wannen, der
Gartenspritzen, Schläuche, Kronleuchter und sonstigen Beleuchtungs-
körper für Gas= und clektrisches Licht:
die Anlegung und Unterhaltung von Gas= und elektrischen
Leitungen für wirtschaftliche Zwecke; die Kosten der Anlegung und
Unterhaltung der mit dem Mauerwerk in fester Verbindung
stehenden Gasrohre (Steigrohre), nicht aber auch der Zuführungs=
leitung innerhalb eines Raumes kann auf die Staatskasse über-
nommen werden, wenn in dem Orte der Dienst= oder Mietwohnung.
die Anlegung und Unterhaltung von Gaseinrichtungen flir wirt-
schaftliche Zwecke auf Kosten des Vermieters gebräuchlich sind:
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