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die Ursachen des Ausbesserungs= und Erneuerungsbedürfnisses er-
weislich in Mängeln der ersten Anlage oder in Veränderungen der
baulichen Beschaffenheit des Hauses, wie Rissen und Lösungen der
Mauern oder Decken und dergleichen, bestehen:
K die Uebernahme der Einquartierungslast, wenn diese durch die
Gemeindebehörden oder Ortsstatut auf die Hauseigentlimer verteilt
ist; (6 14 Ziffer 10);
r. die Uebernahme der öfentlichen Entschädigungen (Gebühren) für die
Entwässerungsanlagen sowie für die Rcinigung der Abort= und
Senkgruben, der Müll= und Aschengruben oder kasten.
5 16.
Bei gemeinsamer Benutzung von Gebänden zu Dienst= bezw. Mietwohnungen
und Geschäftsräumen gelten folgende Bestimmungen:
1. in den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie
Fluren, Gängen, Treppen, Abtritten trägt der Staat — vor-
behaltlich der Ausnahme in Ziffer 6 dieses Paragraphen auch
die dem Wohnungsinhaber obliegenden Leistungen;
2. zu den im § 14 Ziffer 2 bezeichneten Kosten leistet der Wohnungs.
inhaber einen von der Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls auf Grund
sachverständiger Schätzung festzusevenden angemessenen Beitrag;
uX dienen Wasser= oder Gasleitungen, Anlagen für elektrische Beleuchtung
oder Zentralheizungsanlagen zu gemeinsamen Zwecken und ist die
Aufstellung besonderer den Verbrauch des Wohnungsinhabers nach-
weisender Me#tvorrichtungen, deren Beschaffung und Unterhaltung
oder Miete, falls sie mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung
stehen, dem Wohnungsinhaber zur Last fällt, untunlich, so wird
der von letzterem zu leistende Kostenbeitrag auf Grund sachverständiger
Schätzung durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Feststellung
der leitenden Grundsätze für die sachverständige Schätzung erfolgt
durch das Fülrstliche Ministerium:;
4. von den im § 14 Ziffer 10 bezeichneten Abgaben und Lasten trägt
der Staat für die Geschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung
desselben begrlndet ist, einen angemessenen Anteil;
5. etwaige Kosten für die im § 14 Ziffer 13 bezeichneten Leistungen
hat der Staat allein zu tragen: