Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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6. die im § 14 Ziffer 14 erwähnten Kosten der Erleuchtung in dem 
zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, 
Gängen, Treppen u. s. w., hat der Staat nur für die Dauer der 
gemeinschaftlichen Benutzung zu tragen.“) In Fällen, in welchen 
die Durchflihrung dieses Grundsatzes zu einer Unbilligkeit gegen- 
üÜber dem Dienst= bezw. Mietwohnungsinhaber führen würde, ist 
das Maß seiner Verpflichtung durch die Aufsichtsbehörde festzustellen 
und gegebenenfalls der Beitrag schätzungsweise zu bestimmen. 
817. 
Unterbeamten, welche in einem Dienstgebäude wohnen und entweder das 
Brennmaterial der Behörde unter Verschluß und Aufsicht haben, oder die Heizung 
besorgen, kann mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums die Entnahme des 
für ihren eigenen Bedarf erforderlichen Feuerungsmaterials aus den Vorräten 
der Behörde mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestattet werden. 
VIII. Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen (Ministerwohnung). 
8 18. 
Geräte und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des Staates für die 
Repräsentationsräume einer Dienst= oder Mietwohnung beschafft und bei diesen 
im Bestandsverzeichnisse (6 6 Ziffer 2) eingetragen sind, dürfen von dem Wohnungs- 
inhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Die Kosten für Instand- 
haltung und im Falle der Abnutzung für ersatzweise Erneuerung derartiger 
Geräte und Ausstattungsgegenstände trägt der Staat. 
* 10. 
- 4 . 
Bei Di ti « «mlctzte1ensamtltchc 
für Wiederherstellung oder Erneuerung der Wand= und Deckenflächen, mögen sie 
getüncht, gefärbt, gemalt, tapeziert oder mit plastischer Bekleidung ausgestattet 
sein, erforderlichen Ausgaben, desgleichen die Kosten für Unterhaltung und Er- 
neuerung des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen, 
) Diese Vorichrift steht einem Versahren der Aussichtobehörde nicht entgegen, nach welchem ein 
von dem Wohnungsinhaber zu leistender Beitrag zu den vom Staate zu berauelagenden Gesamtlosten 
der Beleuchtung bauschaliert und in festbestimmten Betrãgen erhoben wird
	        
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