Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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6. 
Als Preise für Tapeten in Dienst= und Mietwohnungsräumen der höheren 
Beamten sind zulässig 
a) für untergeordnete Räume, Flure u. s. w. — soweit solche Über- 
haupt tapeziert und nicht mit Leimfarbe gestrichen werden 
0,35 bis 0,50 M.; 
b) für etwas bessere Räume, die zu Wohnzwecken für das Haus- 
personal bestimmt sind, 0,50 bis 0,75 M.; 
I) für Schlafzimmer, Kinderzimmer und gewöhnliche Wohnräume der 
Familie des Wohnungsinhabers 0,75 bis 1,00 M.; 
) für bessere Wohnräume sowie dienstliche Arbeits= und Empfangs- 
zimmer 1,00 bis 1,25 M.; 
e) für Repräsentationsräume bis 1,50 M. 
für die Rolle. 
Für Dienst= bezw. Mictwohnungen der Unterbeamten sind 
Tapetenpreise von 0,30 bis 0,60 M. für die Rolle festzusetzen, 
und zwar die Höchstpreise nur flir die besseren Wohnräume. 
7. 
Weitere sich nötig machende Ausführungsbestimmungen werden von Fall 
zu Fall festgesetzt.
	        
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