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8 B.
Die Besitzstandsverzeichnisse sind Abschriften aus dem Kataster, in denen
das Eigentum jedes einzelnen Kontoinhabers einer Flur zusammengefaßt ist.
Sie gehören dem betreffenden Kontoinhaber und gehen mit der Um-
schreibung des Kontos in das Eigentum des neuen Kontoinhabers über.
5 0.
Bei Eigentumsveränderungen hat das Grundbuchamt, bei sonstigen Ver-
änderungen das Katasteramt die Besitzstandsverzeichnisse einzufordern. Das
Katasteramt hat von Amts wegen die notwendigen Berichtigungen darin vor-
Funehmen.
8 10.
Beschmutzte und beschädigte Besitzstandsverzeichnisse sind vom Katasteramte
zu vernichten und auf Kosten der Kontoinhaber neue auszufertigen.
Ebenso sind verlorene, nicht aufzufindende oder nicht beitreibbare Besitz-
standsverzeichnisse auf Kosten des Eigentlimers oder des Antragstellers oder des
zur Herausgabe Verpflichteten neu auszufertigen. Die Empfänger solcher Be-
sitzstandsverzeichnisse müssen sich schriftlich verpflichten, die Urschriften, sobald
ihnen dieses möglich ist, an das Katasteramt zur nachträglichen Vernichtung ab-
zuliefern. Neuausfertigungen, deren Urschriften oder frlühere Ausfertigungen
noch nicht vernichtet sind, sind durch die Bezeichuung: Ausfertigung II, III usw.
kenntlich zu machen. Die Erteilung einer solchen Abschrift ist im Kataster bei
dem betreffenden Konto zu vermerken.
Ist zu befürchten, daß mit den früheren Ausfertigungen Mißbrauch ge-
trieben wird, oder venveigert der Inhaber böswillig die Herausgabe, so kann
die Erteilung der neuen Ausfertigung auf Kosten des Schuldigen — ist dieser
nicht zu ermitteln oder sind die Kosten nicht beitreibbar — auf Kosten des neuen
Kontoinhabers öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 11.
Gegenstand der Berichtigung der in § 1 genannten Urkunden sind
Aenderungen
1. des Eigentums,
2. durch Uebertragung von Grundstüken oder Grundstücksteilen von
einem Katasterblatte auf andere,
Besitstande,
verzeichnisse.
Be
richtigunns
anlässe.