Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 B. 
Die Besitzstandsverzeichnisse sind Abschriften aus dem Kataster, in denen 
das Eigentum jedes einzelnen Kontoinhabers einer Flur zusammengefaßt ist. 
Sie gehören dem betreffenden Kontoinhaber und gehen mit der Um- 
schreibung des Kontos in das Eigentum des neuen Kontoinhabers über. 
5 0. 
Bei Eigentumsveränderungen hat das Grundbuchamt, bei sonstigen Ver- 
änderungen das Katasteramt die Besitzstandsverzeichnisse einzufordern. Das 
Katasteramt hat von Amts wegen die notwendigen Berichtigungen darin vor- 
Funehmen. 
8 10. 
Beschmutzte und beschädigte Besitzstandsverzeichnisse sind vom Katasteramte 
zu vernichten und auf Kosten der Kontoinhaber neue auszufertigen. 
Ebenso sind verlorene, nicht aufzufindende oder nicht beitreibbare Besitz- 
standsverzeichnisse auf Kosten des Eigentlimers oder des Antragstellers oder des 
zur Herausgabe Verpflichteten neu auszufertigen. Die Empfänger solcher Be- 
sitzstandsverzeichnisse müssen sich schriftlich verpflichten, die Urschriften, sobald 
ihnen dieses möglich ist, an das Katasteramt zur nachträglichen Vernichtung ab- 
zuliefern. Neuausfertigungen, deren Urschriften oder frlühere Ausfertigungen 
noch nicht vernichtet sind, sind durch die Bezeichuung: Ausfertigung II, III usw. 
kenntlich zu machen. Die Erteilung einer solchen Abschrift ist im Kataster bei 
dem betreffenden Konto zu vermerken. 
Ist zu befürchten, daß mit den früheren Ausfertigungen Mißbrauch ge- 
trieben wird, oder venveigert der Inhaber böswillig die Herausgabe, so kann 
die Erteilung der neuen Ausfertigung auf Kosten des Schuldigen — ist dieser 
nicht zu ermitteln oder sind die Kosten nicht beitreibbar — auf Kosten des neuen 
Kontoinhabers öffentlich bekannt gemacht werden. 
§ 11. 
Gegenstand der Berichtigung der in § 1 genannten Urkunden sind 
Aenderungen 
1. des Eigentums, 
2. durch Uebertragung von Grundstüken oder Grundstücksteilen von 
einem Katasterblatte auf andere, 
Besitstande, 
verzeichnisse. 
Be 
richtigunns 
anlässe.
	        
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