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§ 23.
Nach Verfall der Gülltigkeit eines Spaltplans sind entweder die neu ent-
standenen Parzellen innerhalb des Katasterblattes nachzutragen oder die zur
Abrainung gesetzten Grenzsteine auf Kosten der Beteiligten zu entfernen. Zu-
behörteile zu öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Gräben u. dergl. sowie alle
sonstigen Treunstücke, die dauernd zu anderen wirtschaftlichen Einheiten gehören
und als solche von der Stammparzelle örtlich getreunt sind, erhalten dann eine
besondere Flurbuchsnummer und die Bemerkung „Zu“ (zur Eisenbahn u. dergl.).
8 24.
In einem Katasternachtrag mit Spaltplan sind (ohne Rücksicht auf die
vorgenommene Vermessung) nur soviel Abspaltungen nachzuweisen, als zu gleicher
Zeit voraussichtlich grundbuchlich verlantbart werden.
Handelt es sich um zahlreiche Zuspaltungen bei Neuanlegung von Wegen,
Wasserläufen, Eisenbahnen u. dergl., so kann jede Abspaltung in einem be-
sonderen Katasternachtrage nachgewiesen, eine Mehrheit von Zuspaltungen aber
in einer Nachweisung zusammengefaßt werden. Ein Spaltplan wird dann nur
letzterer beigefügt; bei den übrigen Katasternachträgen wird solchenfalls ledig-
lich auf diesen Spaltplan verwiesen.
#2.
Von Amts wegen sind Zerspaltungen innerhalb eines Katasterblattes vor- in Jer-
zunehmen, em eine Flurbuchsnummer /wannnger
. aus mehreren örtlich vollständig getrennten Flächenabschnitten besteht, zZusammen.
Flächenabschnitte enthält, die nach ihrer dauernden Beschaffenheit ereibungen
der Nutzung des eingetragenen Eigentümers vollständig und Auncheaen
dauernd entzogen sind (Teile von öffentlichen Straßen, Wasser-
läufen, Eisenbahnen),
1#
3. Parzellenteile mufaßt, von denen die einen ihrer rechtlichen Natur
nach steuerfrei, die anderen steuerpflichtig sind.
* 27.
Von Amts wegen sind Zusammenschreibungen innerhalb des Blattes vor-
zunehmen, wenn mehrere Flurbuchsnummern örtlich ein untrennbares Ganzes
bilden (wenn ein Haus auf beiden steht u. dergl.).