Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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§ 33. 
Aenderungen nach § 11 Ziffer 7 haben, soweit damit andere Ein= Soustige 
tragungen nicht verbunden sind, die Grundeigentümer selbst zur Kenntnis des 
Katasteramtes zu bringen. Auch die Gemeindebehörden sind zu derartigen Be- 
nachrichtigungen verpflichtet. 
e. 
richtigungen. 
§* 4. 
Die Grundbuchämter werden über die erfolgte Berichtigung des Katasters, 
soweit nicht § 11 Ziffer 1 und 2 in Frage kommt, lediglich durch Uebersendung 
der berichtigten Besitzstandsverzeichnisse benachrichtigt. Diese sind nach Be- 
richtigung der amtsgerichtlichen Katasterausfertigung an die Eigentümer zu- 
rückzugeben. 
Aenderungen nach § 11 Ziffer 8 werden dem Katasteramte durch die 
Landratsämter mitgeteilt. Die einbezirkten Parzellen werden neu numeriert, die 
ausbezirkten abgeschrieben oder in die andere Flur übertragen. 
§* 35. 
Die in § 11 Ziffer 10 aufgeführten Veränderungen sind, soweit nicht 
Eigentums= und Kultur= oder Flächenveränderungen damit verbunden sind, in 
den Katastern nicht einzutragen. 
8 36. 
Die Flurkarten sind auf Grund der in § 11 aufgeführten Veränderungen ürunn der 
nur insoweit nachzutragen, als 
diese Veränderungen eine Berichtigung der in die Karte ein- 
getragenen Linien, Zeichen und Nummern bedingen und die Ueber- 
sichtlichkeit und Dauer der Karte nicht leidet. 
Es sind dabei folgende Regeln zu beachten: 
. Urkarten sind nur bei Landes= und Flurgrenzverlegungen zu be- 
richtigen. 
Als Urkarten gelten auch alle diejenigen abgezeichneten Karten, 
deren Urkarten ganz oder zum Teil verloren gegangen sind. 
Bauveränderungen sind stets nur in Abzeichnungen einzutragen, 
deren Maßstab mindestens 1:1000 ist. 
Sind Abzeichnungen nicht vorhanden oder ist deren Maßstab fülr 
Eintragung der Veränderung zu klein, so sind Ergänzungsblätter 
anzulegen. 
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