35
§ 33.
Aenderungen nach § 11 Ziffer 7 haben, soweit damit andere Ein= Soustige
tragungen nicht verbunden sind, die Grundeigentümer selbst zur Kenntnis des
Katasteramtes zu bringen. Auch die Gemeindebehörden sind zu derartigen Be-
nachrichtigungen verpflichtet.
e.
richtigungen.
§* 4.
Die Grundbuchämter werden über die erfolgte Berichtigung des Katasters,
soweit nicht § 11 Ziffer 1 und 2 in Frage kommt, lediglich durch Uebersendung
der berichtigten Besitzstandsverzeichnisse benachrichtigt. Diese sind nach Be-
richtigung der amtsgerichtlichen Katasterausfertigung an die Eigentümer zu-
rückzugeben.
Aenderungen nach § 11 Ziffer 8 werden dem Katasteramte durch die
Landratsämter mitgeteilt. Die einbezirkten Parzellen werden neu numeriert, die
ausbezirkten abgeschrieben oder in die andere Flur übertragen.
§* 35.
Die in § 11 Ziffer 10 aufgeführten Veränderungen sind, soweit nicht
Eigentums= und Kultur= oder Flächenveränderungen damit verbunden sind, in
den Katastern nicht einzutragen.
8 36.
Die Flurkarten sind auf Grund der in § 11 aufgeführten Veränderungen ürunn der
nur insoweit nachzutragen, als
diese Veränderungen eine Berichtigung der in die Karte ein-
getragenen Linien, Zeichen und Nummern bedingen und die Ueber-
sichtlichkeit und Dauer der Karte nicht leidet.
Es sind dabei folgende Regeln zu beachten:
. Urkarten sind nur bei Landes= und Flurgrenzverlegungen zu be-
richtigen.
Als Urkarten gelten auch alle diejenigen abgezeichneten Karten,
deren Urkarten ganz oder zum Teil verloren gegangen sind.
Bauveränderungen sind stets nur in Abzeichnungen einzutragen,
deren Maßstab mindestens 1:1000 ist.
Sind Abzeichnungen nicht vorhanden oder ist deren Maßstab fülr
Eintragung der Veränderung zu klein, so sind Ergänzungsblätter
anzulegen.
—
d
—
—