Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

69 
Regierung kraft des in Unserem Fürstlichen Hause bestehenden Erbfolgerechts 
nunmehr als Landesherr antreten, versichern Wir hiermit bei Fürstlichem Wort 
und Ehre, daß Wir die Verfassung des Staates aufrecht erhalten und in Ueber- 
einstimmung mit derselben und den Gesetzen regieren wollen. 
Diese mit Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Fürstlichen 
Insiegel versehene Urkunde ist im Archive der Volksvertretung niederzulegen. 
Gegeben Schloß Schleiz, den 29. März 1913. 
. s. Beinrich XXVII. 
Jüngerer Tinir Fürst Reuw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.