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Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Schleiz, am 9. September 1879.
(L. S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwip. Dr. Vollert. Engelhardt.
Gesetz,
die Abänderung des Verfassungsgesetzes betreffend,
vom 12. September 1879.
Wir Peinrich der Vierzehnte von Gotles Guaden Jüngerer Linie regierender Fürst
Ueuß, Graf und herr von Mauen, Berr zu Greiz, Kranichseld, Gera,, Schlei; und
Lobenstein rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Die Bestimmungen der §§ 113, 114 und 115 des revidirten Staatsgrund-
gesetzes vom 14. April 1852 werden dahin abgeändert, daß zur Untersuchung und
Entscheidung einer förmlichen Anklage gegen ein verantwortliches Mitglied des
Ministeriums in erster und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht in Jena aus-
schließend kompetent ist.
Das erste Erkenntniß ist von dem Strafsenate, das zweite Erkenntniß ist von.
dem Pleuum des Oberlandesgerichts zu sprechen.