Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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W 16. 
Die Vertretung der Parleien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Gemeinden 
und Corporationen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten 
lassen. 
817. 
Beistände der Parteien, mit Ausnahme der Beistände von Personen, welche des 
Lesens oder des Schreibens nicht mächtig sind, können vom Friedensrichter in jeder 
Lage der Verhandlung zurückgewiesen werden. 
*l 18. 
Der Antrag auf Sühneverhandlung kann bei dem Friedensrichter schriftlich 
eingercicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Derselbe muß den Namen, 
Stand und Wohnort der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Ver- 
handlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. 
8 19. 
Der Friedensrichter vermerkt auf dem Antrag oder einer Anlage desselben Zeit 
und Ort des Termins zur Verhandlung unter Androhung der Strafe für unent- 
schuldigtes Ausbleiben (§ 20) und ubergiebt das Schriftstück dem Antragsteller zur Be- 
händigung an den Gegner, oder läßt diesem das Schriftstück in anderer zuverlässiger 
Weise zustellen. 
20. 
Eine Partei, welche vor dem zuständigen Friedensrichter in dem anberaumten 
Termine nicht erscheinen will oder kann, muß solches spätestens an dem dem Termins= 
tage vorhergehenden Tage bei dem Friedensrichter anzeigen. Ist eine solche Anzeige 
nicht erstattet, so kann der Friedensrichter gegen die im Termine ausgebliebene Partei 
eine Geldstrafe von 50 Pfennig bis 1 Mark festseben. Beschwerden gegen die Fest- 
setzung werden im Aufsichtswege erledigt. 
8 21. 
Die Verhandlung der Parteien vor dem Friedensrichter ist eine münbliche. 
Der Friedensrichter hat Sorge zu tragen, daß dieselbe ohne Unterbrechung zu Ende 
geführt werde; erforderlichen Falls hat er den Termin zur Fortsehung der Verhand- 
lung sofort zu bestimmen. 
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