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Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulassigkeit der Voll-
streckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren voll-
strecbaren Ansfertigung erfolgt von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Friedens-
richter den Amtssitz hat.
Dritter Abschnitt.
Die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen.
6 31.
Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen
ist der Friedensrichter die zum Zwecke der Sühneverhandlung zuständige Vergleichs-
behörde.
*
Auf die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverlehungen finden
die Vorschriften des zweiten Abschnitts mit den in den nachfolgenden Paragraphen
enthaltenen Abweichungen entsprechende Anwendung.
l 3.
Soweit nach der Vorschrift des § 420 der Deutschen Strafprozesorduung vor
Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die
Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Friedensrichter,
in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig.
8 34.
Bei der nach § 420 der Denutschen Strafprozeßordnung erforderlichen Sühne-
verhandlung darf der zuständige Friedensrichter die Ansübung seines Amts aus den
in §& 14 Nr. 3 bis 6 und § 15 Nr. 2 augegebenen Gründen nicht ablehnen.
Er hat, wenn bei einer Partei einer der im § 14 Nr. 3 bis 6 angegebenen
Umstände vorliegt, dies in dem Protokolle zu vermerken. Gegen eine solche Partei
findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleiche nicht statt.
* 35.
Die Ladung zu der nach § 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erforder-
lichen Sühneverhandlung ist den Parteien durch den Friedensrichter oder in anderer
zuverlässiger Weise zuzustellen.