Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulassigkeit der Voll- 
streckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren voll- 
strecbaren Ansfertigung erfolgt von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Friedens- 
richter den Amtssitz hat. 
Dritter Abschnitt. 
Die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen. 
6 31. 
Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen 
ist der Friedensrichter die zum Zwecke der Sühneverhandlung zuständige Vergleichs- 
behörde. 
* 
Auf die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverlehungen finden 
die Vorschriften des zweiten Abschnitts mit den in den nachfolgenden Paragraphen 
enthaltenen Abweichungen entsprechende Anwendung. 
l 3. 
Soweit nach der Vorschrift des § 420 der Deutschen Strafprozesorduung vor 
Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die 
Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Friedensrichter, 
in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig. 
8 34. 
Bei der nach § 420 der Denutschen Strafprozeßordnung erforderlichen Sühne- 
verhandlung darf der zuständige Friedensrichter die Ansübung seines Amts aus den 
in §& 14 Nr. 3 bis 6 und § 15 Nr. 2 augegebenen Gründen nicht ablehnen. 
Er hat, wenn bei einer Partei einer der im § 14 Nr. 3 bis 6 angegebenen 
Umstände vorliegt, dies in dem Protokolle zu vermerken. Gegen eine solche Partei 
findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleiche nicht statt. 
* 35. 
Die Ladung zu der nach § 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erforder- 
lichen Sühneverhandlung ist den Parteien durch den Friedensrichter oder in anderer 
zuverlässiger Weise zuzustellen.
	        
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