Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedrückten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 18. September 1879. 
# SQ Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Verordnung, 
betreffend die Form, in wescher die Amtsgerichte zu erliennen haben, 
vom 18. September 1879. 
Wir ßeinrich der Vierzehnke von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst 
Neuß, Graf und herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera,, Schleiz und 
Lobenstein etc. eic. 
verordnen hiermit was folgt: 
Wie das gemeinschaftliche Landgericht zu Gera sollen auch die Amtsgerichte 
des Fürstenthums in allen Civil= und Criminalsachen, in welchen ein Erkenntniß zu 
fällen ist, „im Namen des Fürsten“ erkennen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 18. September 1879. 
G# S. Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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