Zum dritten Titel:
Amtsgerichte.
8 11.
Die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtssitzes kann durch das
Ministerium angeordnet werden.
8 12.
Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die Ge-
schäfte nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach Gattungen, oder nach Gattungen
und Bezirken vertheilt. Die Vertheilung erfolgt durch das Ministerium, oder nach
dessen Anordnungen durch das Präsidium des Landgerichts.
Die Giltigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird dadurch nicht berührt,
daß die Handlung nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen Amtsrichter
vorzunehmen gewesen wäre.
*l 13.
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich wechselseitig. Die Vertretung
der Amterichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte kann von dem Ministerium im
Voraus angcordnet werden. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der
rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der
deutschen Civilprozeßordnung oder § 15 der deutschen Strafprozeßordnung Anwen-
dung sindet.
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der deutschen Prozes-
ordnungen leine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Richter
desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Landgericht einem andern Amtgericht
zugewiesen werden.
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Ein Amtérichter, welchem zufolge der Geschäftsvertheilung die Erledigung der
Geschäfte und die Beschlußfassung in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit,
inobesondere des Grund-, Unterpfands-, Nachlaßregulirungs-, Vormundschafts-und Depositen=
wesens, übertragen ist, hat im Bereiche dieser Angelegenheiten diejenigen Obliegenheiten
und diejenige Verantwortlichkeit, welche die Gesetze dem Dirigenten (Vorstande, Ober-
bramten) der Behörde zuweisen, insoweit nicht von dem Ministerium im einzelnen Falle
etwas Anderes angeordnet wird.