Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Gebübrentarif. 
  
  
  
  
Beie einem beizutreibenden aar 
  
bis #lt. a iN0 
15 Mk. ein= 60 über 
ruiche /uirsi oll 2 u vꝛt. 
4 
1) Für die Ausfüllung des Mahnzettlss 0,% %8 0%% O% 0,% 
2) Für die Zustellung des Mahnzettels 0,% 0% 0,5 0,% 0,0 
3) Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung 0) 0% 0, 0,5 0% 
4) Für die Pfändung körperlicher Sachen 0,5 #%O% 0,% 1 
5) Für öffentliche Bekanntmachung der Ver- 
steigerung durch Aushang oder Aufruf 
§ 717 Abs. 3 der Civilprozeßordnung 0) 0% 0% 0,5 0,0“ 
6) Für die Versteigerung gepfändeter Schen 0,0 0,% 0% 0½% 0,% 
7) Gebühren der bei einer Pfändung etwa 
zugezogenen Personen (8 679 der Civil= 
prozeßordnungg 0% 0% O%% 0% 0%½% 
8) Gebühren des Aufbewahrers do von gepfän= 
deten Sachen, für jede Woche und jeden 
angefangenen Theil einer solchen 00% 0„ 0,0 0„ I%%