185
Gebübrentarif.
Beie einem beizutreibenden aar
bis #lt. a iN0
15 Mk. ein= 60 über
ruiche /uirsi oll 2 u vꝛt.
4
1) Für die Ausfüllung des Mahnzettlss 0,% %8 0%% O% 0,%
2) Für die Zustellung des Mahnzettels 0,% 0% 0,5 0,% 0,0
3) Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung 0) 0% 0, 0,5 0%
4) Für die Pfändung körperlicher Sachen 0,5 #%O% 0,% 1
5) Für öffentliche Bekanntmachung der Ver-
steigerung durch Aushang oder Aufruf
§ 717 Abs. 3 der Civilprozeßordnung 0) 0% 0% 0,5 0,0“
6) Für die Versteigerung gepfändeter Schen 0,0 0,% 0% 0½% 0,%
7) Gebühren der bei einer Pfändung etwa
zugezogenen Personen (8 679 der Civil=
prozeßordnungg 0% 0% O%% 0% 0%½%
8) Gebühren des Aufbewahrers do von gepfän=
deten Sachen, für jede Woche und jeden
angefangenen Theil einer solchen 00% 0„ 0,0 0„ I%%