9
23.
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschristen zum Zwecke der Lega-
lisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.
Zum sechsten Titel.
Schwurgerichte.
5 24.
Die Vorschriften des § 16 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch
auf das Geschwornenamt Awmvendung.
8 26.
Den Geschwornen werden Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des
§ 17 gewährt.
Zum achten Titel:
Oberlandesgerichte.
g 26.
Die Amtsrichter nud die Landrichter sind verpflichtet, bei dem Oberlandesge-
richte die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen.
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandes-
gerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium des
Oberlandesgerichts festzusehenden Reihenfolge.
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die für
das Geschäftsjahr festgestellte Reihenfolge nicht maßgebend.
Die Einberufung ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung des verhinderten
Mitgliedes durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts nicht möglich ist.
Zum zehnten Titel:
Staatsanwaltschaft.
827.
Die bestehenden staatsauwaltschaftlichen Behörden werden aufgehoben. Die
Zuständigkeit, derselben in denjenigen Strafsachen, auf deren Erledigung bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung finden, geht auf die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gera über.