Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

207 
Geschäft in dieses Buch unter Ausfüllung der daselbst vorgeschriebenen Rubriken ein- 
zutragen. In die Rubrik 6 ist die Zeit, bis zu welcher das Rückkaufsrecht vorbehalten 
ist und der Umstand, ob der Verkäufer von dem Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht 
hat oder nicht, und erst in letzterem Falle das weitere Gebahren mit dem Stücke, 
dafern dasselbe nicht mehr in Natur vorhanden ist, unter Beisügung der Zeit des 
etwaigen Weiterverkaufs und des Vor= und Zunamens, sowie des Wohnorts des 
Käufers einzutragen. 
84. 
Die in den 88 1, 2 und 3 beschriebenen Geschäftstreibenden sind, wenn ihnen 
Gegenstände zum Ankauf oder Versatz angeboten werden, verpflichtet, thunlichst zu 
ersorschen, ob dem Verkäufer oder dem Verpfänder ein Verfügungsrecht über die- 
selben zusteht. 
Bei entstehendem Verdachte des Gegentheils ist der Polizeibehörde sofort Nach- 
richt zu geben, sowie die Sache, und wenn thunlich, auch die Person des Verkaufenden 
oder Versebenden bis zum Einschreiten der Behörde aufzuhalten. 
5. 
Kindern soll nie, Minderjährigen aber oder Minderjährigen gleichzuachtenden 
oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmigung ihrer 
Dienstherrschaft, bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Individuen, auch 
Anderen, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestattet, oder Gerichtswegen 
untersagt ist oder die unter polizeilicher Aufsicht oder in öffentlicher Unterstützung stehen, 
nie wissenilich auf Pfänder etwas geliehen werden. 
86. 
Die in den 88 1, 2 und 3 gedachten Gewerbtreibenden haben die ihnen zuge- 
fertigten ösfentlichen Bekanntmachungen über gestohlene oder verlorene Gegenstände 
genau durchzusehen und aufzubewahren. 
Wemn sie durch solche schriftliche oder auch blos von Polizeiorganen bewirkte 
mündliche Bekanntmachungen oder sonst auf glaubhafte Weise davon, daß Sachen 
irgend welcher Art gestohlen, unterschlagen oder abhanden gekommen sind, benachrichtigt 
werden und die ihnen bekannt gemachte Beschreibung der Gegenstände auf die ihnen 
zum Kauf oder als Pfand angebotenen Sachen Anwendung leidet, so haben sie sofort 
der Polizeibehörde Mittheilung zu machen und die Sache, sowie, wenn möglich, auch 
die Person des Verkaufenden oder Versetzenden bis zum Einschreiten der Behörde 
aufzuhalten. s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.