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Geschäft in dieses Buch unter Ausfüllung der daselbst vorgeschriebenen Rubriken ein-
zutragen. In die Rubrik 6 ist die Zeit, bis zu welcher das Rückkaufsrecht vorbehalten
ist und der Umstand, ob der Verkäufer von dem Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht
hat oder nicht, und erst in letzterem Falle das weitere Gebahren mit dem Stücke,
dafern dasselbe nicht mehr in Natur vorhanden ist, unter Beisügung der Zeit des
etwaigen Weiterverkaufs und des Vor= und Zunamens, sowie des Wohnorts des
Käufers einzutragen.
84.
Die in den 88 1, 2 und 3 beschriebenen Geschäftstreibenden sind, wenn ihnen
Gegenstände zum Ankauf oder Versatz angeboten werden, verpflichtet, thunlichst zu
ersorschen, ob dem Verkäufer oder dem Verpfänder ein Verfügungsrecht über die-
selben zusteht.
Bei entstehendem Verdachte des Gegentheils ist der Polizeibehörde sofort Nach-
richt zu geben, sowie die Sache, und wenn thunlich, auch die Person des Verkaufenden
oder Versebenden bis zum Einschreiten der Behörde aufzuhalten.
5.
Kindern soll nie, Minderjährigen aber oder Minderjährigen gleichzuachtenden
oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmigung ihrer
Dienstherrschaft, bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Individuen, auch
Anderen, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestattet, oder Gerichtswegen
untersagt ist oder die unter polizeilicher Aufsicht oder in öffentlicher Unterstützung stehen,
nie wissenilich auf Pfänder etwas geliehen werden.
86.
Die in den 88 1, 2 und 3 gedachten Gewerbtreibenden haben die ihnen zuge-
fertigten ösfentlichen Bekanntmachungen über gestohlene oder verlorene Gegenstände
genau durchzusehen und aufzubewahren.
Wemn sie durch solche schriftliche oder auch blos von Polizeiorganen bewirkte
mündliche Bekanntmachungen oder sonst auf glaubhafte Weise davon, daß Sachen
irgend welcher Art gestohlen, unterschlagen oder abhanden gekommen sind, benachrichtigt
werden und die ihnen bekannt gemachte Beschreibung der Gegenstände auf die ihnen
zum Kauf oder als Pfand angebotenen Sachen Anwendung leidet, so haben sie sofort
der Polizeibehörde Mittheilung zu machen und die Sache, sowie, wenn möglich, auch
die Person des Verkaufenden oder Versetzenden bis zum Einschreiten der Behörde
aufzuhalten. s