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esetzsammlung
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie.
No. 422.
Ministerial Verfügung
vom 5. April 1880,
den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 33 der Reichs-
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der
Pfandleiher und Gesindevermiether betreffend.
(Abgedruckt in Nr. 15 des Amts= und Verordnungs-Blalles.)
In Gemähheit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen
wir in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 35 der Reichs-
Gewerbcordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandleiher und
Gesindevermiether Folgendes:
81.
Jede Person, welche sich mit dem Ein= und Verkause von gebrauchten Kleidern,
hebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, von altem Metallgeräth oder Metallbruch
(Trödel), von Garnabfällen, wohin insbesondere auch der Einkauf von Garn in ein-
zelnen Zahlen zu rechnen ist, oder von Dräumen, von Seide, Wolle, Baumwolle, oder
Leinen beschäftigt, hat über ihren Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus welchem
Folgendes zu ersehen sein muß:
Ausgegeben am 14. April 1860.