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Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 25. November 1880.
¶. 8) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwih. Dr. Vollert. Engelhardt.
Gesetz
vom 25. November 1880,
die Ablösung der Abdeckereigerechtsame betreffend.
Wir heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Cinie regierender Fürst Neuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, fKranichfeld, Gera, Schleiz und TLobenstein
elt. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
* 1.
Die Abdeckereigerechtsame sind vom 1. Januar 1881 ab aufgehoben.
Von dem nämlichen Zeitpunkte ab kommen alle Abentrichtungen in Wogfall,
welche von den Viehbesihern eines Bezirkes oder von einzelnen derselben an den
Inhaber der Abdeckereigerechtsame zu leisten waren.
8 2.
Die Inhaber der aufgehobenen Gerechtsame erhalten, sofern nicht ũber die Hoͤhe
der Abfindung ein Vergleich zu Stande kommt, aus der Staatskasse eine Entschädigung,
welche nach dem in jedem Bezirke am 10. Jannar 1873 bei der Viehzählung vorge-
fundenen Viehstande dergestalt zu bemessen ist, daß