Gesethl- ammlung
für das
Firsteuthum Neuß jüngerer Lie.
No. 425.
Gesetz
vom 25. November 1880,
die Abänderung von § 9 des Gesetzes über die Hundesteuer vom
22. Dezember 1868 betreffend.
Wir Peinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Eraf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein
ekc. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
An die Stelle des § 9 des Gesetzes über die Hundestener vom 22. Dezember 1868
tritt folgende Bestimmung:
Den Landes= und Ortspolizeibehörden bleibt überlassen, die Tödtung
unversteuerter Hunde zu verfügen; ingleichen allgemeine Revisionen anzu-
ordnen und Maßregeln zu treffen, welche hinsichtlich der frei umherlaufenden
Hunde oder außerordentlicher Weise wegen vorkommender Hundswuth au-
gezeigt erscheinen.
Ausgegeben am 29. November 1860.