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a) der jährliche Abgang (der sog. Fall)
bei Pferden von über 3 Jahren zu 1,6 Prozent,
bei Rindern von über 2 Jahren zu 0,/6 Prozeut,
bei Jung= und Kleinvieh (Fohlen bis zu 3 Jahren, Kälbern und jungem
Rindvieh bis zu 2 Jahren, Schafen, Schweinen und Ziegen) zu 0,, Prozent
angenommen;
b) der nach Abzug der Unkosten dem Abdeckereibesihzer verbleibende Nutzungswerth
eines über 3 Jahre alten Pferdes oder über 2 Jahre alten Rindes zu
10 Mark,
eines Stückes Jung= oder Kleinvieh zu 1 Mark 50 Pf.
veranschlagt und
) der hiernach sich ergebende Nutzungswerth mit dem zwanzigfachen Betrage
kapitalisirt wird.
Der Viehstand in Gemeinden oder Gemeindetheilen, auf welche sich die Be-
rechtigung des Abdeckereibesitzers überhaupt nicht erstreckt hat oder hinsichtlich deren
die früher vorhaudene Berechtigung schon zur Ablösung gekommen ist, bleibt hierbei
außer Ansat.
5 3.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch die Landrathsämter.
Binnen zehn Tagen, von Eröffnung des landrathsamtlichen Beschlusses an
gerechnet, steht dem Berechtigten einmaliger Rekurs an das Ministerium offen. Die
Beschreitung des Rechtsweges bleibt ausgeschlossen.
84.
Jedes Entschädigungskapital ist alsbald nach seiner endgültigen Feststellung
dem zuständigen Amtsgerichte zu überweisen, welches die Anszahlung an den Be-
rechtigten zu vermitteln, dabei das Interesse etwaiger Realgläubiger nach Maßgabe
der §§ 117 ff. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom
23. März 1838 wahrzunehmen und die erforderlichen Einträge im Grund= und
Hypothekenbuche kostenfrei zu bewirken hat.
8 6.
Die durch Aushebung der Abdeckereigerechtsame bedingten polizeilichen Ver-
fügungen erläßt das Ministerium.
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