Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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a) der jährliche Abgang (der sog. Fall) 
bei Pferden von über 3 Jahren zu 1,6 Prozent, 
bei Rindern von über 2 Jahren zu 0,/6 Prozeut, 
bei Jung= und Kleinvieh (Fohlen bis zu 3 Jahren, Kälbern und jungem 
Rindvieh bis zu 2 Jahren, Schafen, Schweinen und Ziegen) zu 0,, Prozent 
angenommen; 
b) der nach Abzug der Unkosten dem Abdeckereibesihzer verbleibende Nutzungswerth 
eines über 3 Jahre alten Pferdes oder über 2 Jahre alten Rindes zu 
10 Mark, 
eines Stückes Jung= oder Kleinvieh zu 1 Mark 50 Pf. 
veranschlagt und 
) der hiernach sich ergebende Nutzungswerth mit dem zwanzigfachen Betrage 
kapitalisirt wird. 
Der Viehstand in Gemeinden oder Gemeindetheilen, auf welche sich die Be- 
rechtigung des Abdeckereibesitzers überhaupt nicht erstreckt hat oder hinsichtlich deren 
die früher vorhaudene Berechtigung schon zur Ablösung gekommen ist, bleibt hierbei 
außer Ansat. 
5 3. 
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch die Landrathsämter. 
Binnen zehn Tagen, von Eröffnung des landrathsamtlichen Beschlusses an 
gerechnet, steht dem Berechtigten einmaliger Rekurs an das Ministerium offen. Die 
Beschreitung des Rechtsweges bleibt ausgeschlossen. 
84. 
Jedes Entschädigungskapital ist alsbald nach seiner endgültigen Feststellung 
dem zuständigen Amtsgerichte zu überweisen, welches die Anszahlung an den Be- 
rechtigten zu vermitteln, dabei das Interesse etwaiger Realgläubiger nach Maßgabe 
der §§ 117 ff. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 
23. März 1838 wahrzunehmen und die erforderlichen Einträge im Grund= und 
Hypothekenbuche kostenfrei zu bewirken hat. 
8 6. 
Die durch Aushebung der Abdeckereigerechtsame bedingten polizeilichen Ver- 
fügungen erläßt das Ministerium. 
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