Gesetzse ammlun
für das
Fürsteuthum Rcuß jüngerer Linie.
No. 426.
Gesetz
vom 23. November 1880,
die Bildung eines Landes-Domanialfonds betreffend.
Wir heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß,
Graf und Herr von Mauen, Berr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein
elc. elt.
verordnen hiermit unter Zustimmung der Landesvertretung was folgt:
81.
Es wird ein Kapital von 1 000 000 Mark, buchstäblich: Einer Million Mark,
als Landes-Domanialfonds auf die zwischen Ministerium und Kammer näher zu ver-
einbarenden Hauptbestandtheile des innerhalb des Fürstenthums gelegenen Fürstlichen
Fideikommisses in den Grund= und Hypothekenbüchern hinter den jeßt bereits einge-
tragenen Passiven hypothekarisch eingetragen.
Die hypothekarische Eintragung und deren dereinstige gänzliche oder theilweise
Löschung hat sportelfrei zu erfolgen.
Ausgegeben om 1. Dezember 1880.