Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Verfügungen über einzelne mitverpfändete Theile des Fideikommisses, durch 
welche die Sicherheit des Landes-Domanialfonds nicht gejährdet wird, insbesondere 
Täusche und Verkäufe im Interesse der Arrondirung, können von Fürstlicher Kammer 
vorgenommen werden, ohne daß es im einzelnen Falle einer desfallsigen Freigebungs- 
erklärung Seitens der Staatsbehörde bedarf, sind aber zur Kenntniß des Fürstlichen 
Ministeriums zu bringen. 
8 2. 
Das zum Landes-Domanialfonds bestimmte Kapital von 1 000 000 Mark 
wird der Staatskasse von Ende November 1880 ab mit Vier vom Hundert aufs Jahr 
verzinst. Ob diese Zinsen in vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten gezahlt werden 
sollen, bleibt der Vereinbarung zwischen Ministerium und Kammer überlassen. 
Dasselbe ist von Seiten des Staates oder im Falle einer etwaigen Mediatisirung 
des Fürstlichen Hauses von Seiten der Rechtsnachfolger in der Regierung des Fürsten- 
thums unkündbar; der Fürstlichen Kammer dagegen steht frei, dasselbe jederzeit nach 
vorgängiger einvierteljährlicher Kündigung in Raten von nicht unter 100 000 Mark 
entweder baar oder in inländischen 3½/2 /tigen Landrentenbriefen, und zwar lettern 
Falls unter Anrechnung der Landrentenbriefe nach dem Verhältnisse von 114 Mark 
Landrentenbriefe für 100 Mark baar, an die Staatskasse oder an die im Falle etwaiger 
Mediatisirung sonst zuständige Stelle abzuzahlen. 
In dem einen wie in dem andern Falle erfolgt die gäuzliche oder theilweise 
Löschung der Hypothek lediglich auf Antrag des Farstlichen Ministeriums oder, Falls 
inzwischen eine Mediatisirung eingetreten sein sollte, auf Antrag der sodann zuständigen 
Verwaltungsbehörde ohne jede weitere Betheiligung der Landesvertretung, welcher jevoch 
von der erfolgten Zahlung Mittheilung zu machen ist. 
5* 3. 
Das landesherrliche Fideikommißvermögen innerhalb und außerhalb des Fürsten- 
thums bildet für alle Zeiten reines Privateigenthum des Fürstlichen Hauses, an welchem 
dem Staate unbeschadet der durch die Gesetze begründeten Exemtionen keine anderen 
Ansprüche zustehen, als an jedes andere Privateigenthum. 
8 4. 
Vom Staatsfiskus wird sofort über diejenigen 225 000 Mark auittirt, welche 
der Kameralfiskus in den Jahren 1875 und 1876 zur Einlösung des Landespapier= 
geldes übernommen hat und laut Schulddokuments vom 1. Juli 1876 an die Haupt- 
staatskasse schuldet.
	        
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