Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und Justizverwaltung 
Gutachten abzugeben. 
8 46. 
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den 
Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege erledigt. 
Zum dreizehnten Titel: 
Rechtshilfe. 
8 46. 
Die Gerichte haben sich auch in den Angelegenheiten, welche zu der ordent- 
lichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten. 
Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften der §§ 158 bis 160, 162, 164, 167 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem Falle statt. 
Zum vierzehnten Titel: 
Oeffentlichkelt und Sitzungspolizel. 
& 47. 
Die Vorschriften der 38§ 177 bis 185 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche 
zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende Anwendung. 
48. 
Richter, Staatsanwälte und Gerichtöschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen 
eine von dem Ministerium zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet 
Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandeogerichts und des Land- 
gerichts auftretenden Rechtsanwälte. 
Zum sechozehnten Titel: 
Berathung und Abstimmung. 
WT 1. 
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den Vorschriften 
der §8 194 bis 199 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetes.
	        
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