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g 65.
Behörden, welche dem Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinsam sind,
helten in Bezug auf die Zulässigkeit der Versehung von Beamten als inländische
Behörden.
8 66.
Gegenwärtiges Gesetz, mit Ausschluß der §§ 51 bis 55, welche sofort mit
dessen Publikation Wirksamkeit erlangen, tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichts-
verfassungsgesehe in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Jusiegels.
Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879.
(#. 8.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwiy. Dr. Vollert. Engelhardt.