Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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g 65. 
Behörden, welche dem Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinsam sind, 
helten in Bezug auf die Zulässigkeit der Versehung von Beamten als inländische 
Behörden. 
8 66. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit Ausschluß der §§ 51 bis 55, welche sofort mit 
dessen Publikation Wirksamkeit erlangen, tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichts- 
verfassungsgesehe in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Jusiegels. 
Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879. 
(#. 8.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiy. Dr. Vollert. Engelhardt.