Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 2. 
Der Anspruch gegen die nach § 4 der Verordnung vom 27. Dezember 1870 
in Ansehung des Schadenersatzes haftpflichtigen Personen kann nur vor dem Givil- 
richter verfolgt werden. 
83. 
Der Beschädigte wird in dem Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft 
vertreten. Er ist jedoch auch befugt, der öffentlichen Klage nach den Bestimmungen 
der §8 435 bis 442 der Strafprozeßordnung als Nebenkläger sich anzuschließen und 
die Zuerkennung des Schadenersatzes selbst zu beantragen. Macht er von dieser 
Befugniß Gebrauch, so finden die Vorschriften in § 444 mit Ausnahme des letzten 
Absatzes und in § 445 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
8 4. 
Für die Ausmittelung des Schadens sind die Vorschriften in § 260 der 
Civilprozeßordnung maßgebend. 
Ist der Betrag des Schadens durch einen verpflichteten Beamten angegeben, 
so genügt an Stelle der eidlichen Schätzung des Beweisführers, welche das Gericht 
nach dem gedachten § 200 anordnen kann, die Versicherung jenes Beamten auf 
seinen Diensteid. 
86. 
Die Vollstreckung der über die Leistung des Schadeuersahes ergangenen Ent- 
scheidung erfolgt nach den Vorschristen über die Vollstreckung der Urtheile der 
Civilgerichte. 
86. 
Wer vorsählich Vieh auf Grundstücken hütet oder weiden läßt, auf denen er 
dazu kein Recht hat, wird mit Gelbstrafe bis zu Einhundert und Funfzig Mark oder 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu beauf- 
sichtigen ist, auf Grundstücke geht, auf denen das Vieh zu hüten er kein Recht hat, 
ist mit Geldstrase bis zu 60 Mark zu belegen.
	        
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