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Zum siebenzehnten Titel:
Gerichesferien.
§ 50.
Die §§ 202 und 204 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes sinden hinsicht-
lich derjenigen, den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten der
streitigen Gerichtsbarkeit, für deren Erledigung nicht die deutschen Prozeßordnungen
maßgebend sind, entsprechende Anwendung.
Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts-
ferien ohne Einfluß.
Schlußbestimmungen.
9§ 51.
Die bei den Kreisgerichten und den Justizämtern angestellten richterlichen Be-
amten und die Staatsanwälte müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften gefallen lassen.
* 62.
Der Direktor eines Kreisgerichts ist entweder als Rath des Oberlandesgerichts
oder als Präsident oder Direktor des Landgerichts, oder als erster Amtsrichter des
Amtsgerichts Gera, die übrigen Mitglieder der Kreisgerichte, sowie die Vorstände der
Justizämter sind als Mitglieder des Landgerichts oder als Amtsrichter, die Staatsan-
wälte sind als Mitglieder des Landgerichts oder als Beamte der Staatsanwaltsschaft
beim Landgerichte oder als Amtsrichter anzustellen.
g 63.
Die auderweit angestellten richterlichen Beamten und Staatsanwälte behalten,
insoweit sie nicht zu höheren Stellen befördert werden, ihren bisherigen Rang. Das
Diensteinkommen derselben darf nicht verkũrzt werden.
g 64.
Die Bestinimungen des Gesehes ũber den Civilstaatsstaatsdienst vom 16. Juni
1853, betreffend die Stellung zur Disposition und die Pensionirung richterlicher
Beamten, bleiben unberührt.