Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Zum siebenzehnten Titel: 
Gerichesferien. 
§ 50. 
Die §§ 202 und 204 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes sinden hinsicht- 
lich derjenigen, den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten der 
streitigen Gerichtsbarkeit, für deren Erledigung nicht die deutschen Prozeßordnungen 
maßgebend sind, entsprechende Anwendung. 
Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts- 
ferien ohne Einfluß. 
Schlußbestimmungen. 
9§ 51. 
Die bei den Kreisgerichten und den Justizämtern angestellten richterlichen Be- 
amten und die Staatsanwälte müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe 
der nachstehenden Vorschriften gefallen lassen. 
* 62. 
Der Direktor eines Kreisgerichts ist entweder als Rath des Oberlandesgerichts 
oder als Präsident oder Direktor des Landgerichts, oder als erster Amtsrichter des 
Amtsgerichts Gera, die übrigen Mitglieder der Kreisgerichte, sowie die Vorstände der 
Justizämter sind als Mitglieder des Landgerichts oder als Amtsrichter, die Staatsan- 
wälte sind als Mitglieder des Landgerichts oder als Beamte der Staatsanwaltsschaft 
beim Landgerichte oder als Amtsrichter anzustellen. 
g 63. 
Die auderweit angestellten richterlichen Beamten und Staatsanwälte behalten, 
insoweit sie nicht zu höheren Stellen befördert werden, ihren bisherigen Rang. Das 
Diensteinkommen derselben darf nicht verkũrzt werden. 
g 64. 
Die Bestinimungen des Gesehes ũber den Civilstaatsstaatsdienst vom 16. Juni 
1853, betreffend die Stellung zur Disposition und die Pensionirung richterlicher 
Beamten, bleiben unberührt.
	        
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