Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

15 
g 65. 
Behörden, welche dem Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinsam sind, 
helten in Bezug auf die Zulässigkeit der Versehung von Beamten als inländische 
Behörden. 
8 66. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit Ausschluß der §§ 51 bis 55, welche sofort mit 
dessen Publikation Wirksamkeit erlangen, tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichts- 
verfassungsgesehe in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Jusiegels. 
Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879. 
(#. 8.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiy. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.