266
Staatsvertrag
vom 20. September 1881.
Nachdem die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, welcher nach Maßgabe
des zu diesem Behufe zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen
und den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie unter
dem 19. Dezember 1871 abgeschlossenen Staatsvertrags und der dazu gehörigen Kon-
zessionsbedingungen die Konzession zum Baue und Betriebe einer von Mehltheuer aus
durch das Triebesthal nach Weida zu führenden und an den Endpunkten einerseits
mit der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn, andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn
in unmittelbaren Schienenanschluß zu bringenden Eisenbahn ertheilt worden war, noch.
vor Vollendung der Bahn in Konkurs verfallen und aus diesem Grunde die ihr
ertheilte Konzession seitens der betheiligten Regierungen für erloschen erklärt worden
ist, hat die Königlich Sächsische Regierung, von dem Wunsche geleitet, im Interesse
der betheiligten Landestheile die in Frage stehende Eisenbahn noch zur Ausführung
zu bringen, im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Regierungen die noch
unvollendete Bahn angekauft und sich bereit erklärt, dieselbe zu vollenden und für
eigene Rechnung zu betreiben.
Zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen
Fragen haben in Folge dessen zu Gewollmachtten ernannte:
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß j. Linie
Höchstihren Staatsminister Dr. Emil von Beulwit, Exzellenz, und
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
Se. Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Rath Julius Haus von Thümmel und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann,
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Negierungsrath Wilhelm Genast,
Se. Durchlaucht ! der Fürst Neuß ä. Linie
Se.
*
v. Geld Crispendorf,
welche unter Vorbehalt der Natifikation über folgende Punkte übereingekommen sind:
Nrt. 1.
Der oben gedachte Staatsvertrag vom 19. Dezember 1871 sammt Anlage
wird aufgehoben.