Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Staatsvertrag 
vom 20. September 1881. 
  
Nachdem die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, welcher nach Maßgabe 
des zu diesem Behufe zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen 
und den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie unter 
dem 19. Dezember 1871 abgeschlossenen Staatsvertrags und der dazu gehörigen Kon- 
zessionsbedingungen die Konzession zum Baue und Betriebe einer von Mehltheuer aus 
durch das Triebesthal nach Weida zu führenden und an den Endpunkten einerseits 
mit der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn, andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn 
in unmittelbaren Schienenanschluß zu bringenden Eisenbahn ertheilt worden war, noch. 
vor Vollendung der Bahn in Konkurs verfallen und aus diesem Grunde die ihr 
ertheilte Konzession seitens der betheiligten Regierungen für erloschen erklärt worden 
ist, hat die Königlich Sächsische Regierung, von dem Wunsche geleitet, im Interesse 
der betheiligten Landestheile die in Frage stehende Eisenbahn noch zur Ausführung 
zu bringen, im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Regierungen die noch 
unvollendete Bahn angekauft und sich bereit erklärt, dieselbe zu vollenden und für 
eigene Rechnung zu betreiben. 
Zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen 
Fragen haben in Folge dessen zu Gewollmachtten ernannte: 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß j. Linie 
Höchstihren Staatsminister Dr. Emil von Beulwit, Exzellenz, und 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
Se. Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Rath Julius Haus von Thümmel und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Negierungsrath Wilhelm Genast, 
Se. Durchlaucht ! der Fürst Neuß ä. Linie 
Se. 
* 
  
v. Geld Crispendorf, 
welche unter Vorbehalt der Natifikation über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Nrt. 1. 
Der oben gedachte Staatsvertrag vom 19. Dezember 1871 sammt Anlage 
wird aufgehoben.
	        
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