3) Ausführungsgesetz zur deutschen Eivilprozeßordnung
vom 22. Jehruar 1879.
Wir Peinrich der Vierzehnie von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, firanichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags hierdurch was folgt:
81.
Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgen, sofern sie beurkundet werden sollen, unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften der §8 152 bis 159, 165 bis 174, 176 bis
179, 182 bis 185, 187 bis 189 der deutschen Civilprozeßordnung, öffentliche Zu-
stellungen in nicht streitigen Angelegenheiten, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften
zulässig sind, unter entsprechender Anwendung der die Zustellung von Ladungen
betreffenden Vorschriften. Auch in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die
Betheiligten zur Bewirkung von Zustellungen sich der Gerichtsvollzieher bedienen.
Die Zustellungen erfolgen in diesem Falle nach den Vorschriften der 88 153, 155
bis 159, 165 bis 174, 176 bis 178 der Civilprozeßordnung. Solche Zustellungen
vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung.
Zu 9 77 der Eivilprozeßordnung.
82.
Für die vom 1. Ortober 1879 ab nach der Civilprozeßordnung zu behandelu-
den Rechtssachen ist die bisher gesetzliche Stempelvollmacht nicht verwendbar.