Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

17 
Zu 8 109 der Eivilprozeßordunng. 
§ 3. 
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das Unvermögen 
der Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten ausgestellt wird, ist das Amtsgericht, 
bezüglich in den Städten der Gemeindevorstand. 
Zu 88 171, 193, 200 und 681 der ECivilprozeßordnung. 
8 4. 
Als allgemeine Feiertage gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der Oster- 
montag, der Himmelfahrtstag, der Psiugstmontag, das Reformationsfest, der Bußtag, 
der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag. 
Zu 88 341. 345, 347 bis 3600, 365 bis 337, 359 bis 363, 372 bis 375, 
387, 394, 440 bis 446 der Civilprozeßordnung. 
# 5. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über den Umfang der Verpflichtung 
dritter Personen zur Vorlegung von Urkunden (§§ 387, 394), über die Berechtigung 
zur Verweigerung eines Zeugnisses (8§8 348 bis 350), über die Verpflichtung zur 
Erstattung eines Gutachtens (§8 372, 373), über die Vernehmunug und Beeidigung 
von Zeugen und Sachverständigen (Ss 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), 
über die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln 
(65 345, 355, 374) und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (88 440 
bis 446) finden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende Anwendung. " 
Zugs891,4I0,414,M,4sc,UsdetCivslpsvseßosdnuuq. 
§6. 
Der Staatsfiskus, der Kammerfiskus, sowie jede Kasse, welche unter der Ver- 
waltung einer Staatsbehörde sieht, wird bei der Leistung eines Parteieides durch einen 
Beamten der betreffenden Verwaltung vertreten. 
Wenn der Eid über eine Thatsache zu leisten ist, welche in einer Handlung 
eines Beamten der betheiligten Verwaltung besteht, oder Gegenstand seiner Wahr- 
nehmung gewesen ist, so kann die Vertretung durch diesen Beamten erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.