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Bekanntmachung,
betreffend Abänderung und Ergänzung des Betriebsreglements
für die Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemähheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 28. März d. Is.
auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusses treten mit dem
15. April d. Is. nachstehende Abänderungen und Ergänzungen der Anlage D zum
§ 48 des
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Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Kraft:
. Unter Nr. I ist Absatz 4 zu streichen bis auf die Worte „Zündschnüre mit
Ausnahme der Sicherheitszünder (vergleiche unter Nr. V)“
. Unter Nr. 1 1 sind
in Absatz 2 zu streichen: „Zündungen“ und hinter „Feuerwerkslörper“
einzuschalten „Zündschnüre“,
in Absatz 3 zu streichen: „sprengkräftige Zündungen“ und hinter
„oder“ einzuschalten „Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder)
der Absatz 4 zu streichen.
Unter I 3 Absatz 5 ist zu streichen das Wort „Zündungen“ und hinter
dem Worte „Feuerwerkskörpern“ einzuschalten „Zündschnüren (ausschließ-
lich Sicherheitszünder)"“.
. Unter Nr. I 4 Absatz 5 ist hinter dem Worte „Feuerwerkskörper“ ein-
zuschalten „Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder)“.
Die Nr. III erhält folgende Fassung:
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel,
nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zünd-
vorrichtung und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in
feste Kisten oder Fässer verpackt sein. Jedes Kollo, welches fertige
Metallpatronen oder nicht sprengkräftige Zündungen enthält,
muß mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift ver-
sehen sein.
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Spreng-
zündhütchen) und elektrische Minenzündungen werden unter
folgenden Bedingungen befördert: