Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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hälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig aus- 
zusüllen. 
Statt der Blechdosen können auch Schachteln aus starkem und 
steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Dosen 
oder Schachteln sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese 
wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke 
der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 mm, die der Ueberkiste 
nicht unter 25 mm betragen. 
Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder 
Holzstäben sind zu höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete 
zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zün- 
dungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselund an das 
eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von 
diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes 
Papier gewickelt und verschnrt, in eine Holz= oder starke Blech- 
kiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material 
auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu ver- 
packen, deren Wandstärke nicht unter 25 mm betragen darf. 
Im Ucbrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter A 3 
bis 6 Anwendung. 
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* 
Berlin, den 30. April 1882. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher.
	        
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