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„Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüfung ist durch
Stimmenmehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung „ausreichend“, „gut“
oder „vorzüglich“ bestanden sei.“
9 3.
Die §5 9 und 31 des Regulativs erhalten folgenden Zusat:
„Rechtskandidaten und Referendare, welche sich eine Verlehung der
bezüglich der selbständigen Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit am
Schlusse derselben abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der
Prüfung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch
Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der
Examinatoren beabsichtigt worden ist.
Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der ersten Prüfung
verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet
Beschwerde an die Gesammtheit der beim Oberlandesgericht betheiligten
Regierungen nach Maßgabe des § 4 des Regulativs statt.
Die Ausschließung eines Referendars von der zweiten Prüfung
verfügt die Landesjustizverwaltung.“
* 4.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 12. Dezember 1882.
¶. 89) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.