Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

69 
Schluß-Protokoll. 
Jena, am 190. Februar 1877. 
Bei Abschließung des Vertrags über Errichtung eines gemeinschaftlichen Ober- 
landesgerichts in Jena haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden Staaten zur 
Erläuterung des Vertrags noch über folgende Punkte sich geeinigt: 
I. Zu § 3 des Vertrags. 
Der fünf und ein halb vom Hundert des Aufwandes betragende Mieth- 
zins ist in der Weise berechnet, daß 4/1 % zur Verzinsung des zu verwendenden 
Kapitals und 1% für die Unterhaltung und Abnutzung des Gebäudes, die 
Versicherung desselben gegen Feuersgefahr und für die Gesahr in Ansatz 
gebracht sind, daß im Falle einer etwaigen Auflösung des Vertrags nach 
25 Jahren das Gebaude für dic Herstellungskosten nicht zu verwerthen 
sein wird. 
II. Zu § 11. 
Der Ausgabe-Etat für das Oberlandesgericht wird dahin festgesetzt: 
Cap. I. Besoldungen. 
a) beim Oberlandesgericht 
1. Ein Präsident . 
2. Zwei Senatspräsidenten à 7500 W. 
3. Vierzehn nichtakademische Räthe à 6000 M. 
Anmerkung: Im Falle des Beitritts des 
Farstenthums Schwarzburg-Sondershausen zu dem 
Vertrag: fünfzehn Räthe à 6000 M.— 90000 M. 
Drei akademische Räthe à 2400 M. bis 3600 M., 
durchschnittlich 3000 M. 
. Drei Gerichtsschreiber ä 2400 bis 3600 * virs 
schnittlich 3000 M. . 
Ein Rechnungsführer und Kasstrer . 
* 
—2 
2 
dooo M. 
16000, 
84000 
aaus 128500 M.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.