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dee Unerrsuchung norhwendig ist, sell die Stellung der Unterthanen des einen
Scaates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses,
ur Confroncaklon oder Recognitlon gegen vollständlge Vergitung der Reisekosten
und des Versäumnisses nie verweigert werden.
Art. 43.
Da nunmehr die Falle genau bestlmmt sind, sn welchen dle Auslieserung
ber Angeschuldigten ober Gestellung der Zeugen gegenseitig niche verweigert wer-
den soll, so bar m einzelnen Falle dle Bebörde, welcher sie obliegt, die bis-
ber üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillsährigkeit niche wel-
(er zu verlangen. In Ansebung der vorgängigen Anjeige der requirirten Ge-
Rrichee an dle vorgesehten Behörden bewendek es bel den in beiden Staaten des-
halb getrossenen. Anordnungen.
III.
Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und Criminalsachen.
Art. 44.
Gericheliche und auhergerlcheliche Prozeß = und Uncersuchungskosten, welche
von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunfe competenten Gerichte
des elnen Scthaates nach den dort geltenden Worschriseen festgesete und ausdrück-
lich für beitreibungssähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Ge-
riches auch in dem andern Staae von den daselbst sich ausbaltenden Schuld-
nern ohne Weiteres crecutivisch eingegogen werden.
Art. 45.
In allen Cioll= und Criminalsachen, in welchen die Bezahlung der Un-
kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen
Scaates die Requisitionen der Bebörden des andern lportel= und stempelfrel zu
expedlren, und nur den unumgänglich nöchigen Verlog an Copialien, Porco,
Bocenlöhnen, Gebübren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- und
Transporkkosten zu liquldlren.
Art. 46.
Den vor elnem auswäreigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und
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