Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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welcher nicht gleichmaͤßig die in demselben Gewerbsverhaͤltnisse stehenden elgenen Unter- 
thanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtretbende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäfst Ankällse machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtig- 
ung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnst# haben, 
durch Ennlchtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher in- 
ländlscher Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine welkere 
Abgabe hierfür zu uutrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels 
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Un- 
terkhanen des anderen ebenso wie die elgenen Unterthanen behandelt werden. 
Die Unterthanen des einen der kontrahlrenden Theile, welche das Frachtsuhrgewerbr, 
die See= oder Fluß-Schifffahrt zwischen Pläten verschiedener Staaten betrelben, sollen 
für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht 
untenworfen werden. 
Artikel 19. 
Die kontrahtrenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über eine all- 
gemeine Münz-Konvention in Unterhandlung treten. 
Schon jett haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm ge- 
prägten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten Werth ver- 
ringern wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben 
zum bisherigen geseplichen Werthe feügeset und denselben wenigstens drei Monate vor 
dessen Ablaufe öffentlich bekannt gemacht und zur Kenmoiß des anderen Theiles gebracht 
zu haben. Nur bei dem Uebergange zu dem VWierzehnthaler= oder Vier und zwanzig und 
ein halb Guldenfuße oder zum metrischen Münz-Sysieme bleibt es dem betreffenden Staate 
vorbehalten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Mün- 
zen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf lassen will. 
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergeben in Beziehung 
auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strasen, wie Verbrechen 
und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen rder das eigene Papiergeld belegen. 
Das unter ihnen abgeschlessene Münz-Kartel ist in der Anlage 1V. enthalien. 1# 
Artikel 20. 
Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den 
Angehörigen des anderen Theiles, sofern lehterer an dem betreffenden Platze durch einen 
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