1.
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Dritte Abtheilung.
Von-den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
Die in ber ersten Abeheilung des Tarlfs benhunten Gegenskänbe blelben auch bel der
Durchfuhr in der Regel abgabenfrel.
Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abebellung des Tariss beim Elngange
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mie wenlger als 7 Thaler
oder 524 Kreuzer vom Zenener, oder nach Maaß oder Scückzahl belege sind, ist in
der Reges als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben
zu entrichten.
Für Gegenstände, bel welchen dle Eingangs oder Ausgangsabgabe, oder belde zusam-
men, 4 Thaler oder 527 Kreujer vom Zeuener erreichen oder überstelgen, wird in
der Regel nur jener Saß von 14 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner, #ugleichen
für Vleh, und zwar
vom Siück:
a) von Pferden, Mauleseln, Madlebleren, n * ehlt. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) . Ochsen und Zuchtstieren 1. 4
c) Kühen und Jungviee “ - " — 6sꝛt -
4) . Schweinen und Schafole — . 171.
als Durchgangsabgabe enerlchtet.
Für den Transic auf gewilsen Strahen eder für gewisse Gegenstände sind ausnahms-
welse höhere oder gerungere Säße sestgeskell.
DOiese Ausnahmen sind folgende:
1I. Abschnltt.
Bei der Durchsuhr von Waaren, welche
A. reches der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinle von Memel bis Neu-