Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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3. rheinwärts elsngefübre, aus den Häfen zu Mainz und Bleberlch oder aus oberbalb 
gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinke von Saarbrücken bls Neuburg a. R. 
(beide Orce eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich, welche 
4. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bls Waldhaus In Bayern (beide 
Ocle eingeschlossen) ein- und wieder ausgeßen 
vom Zentner . . . . 44 Sgr, oder 153 Er. 
C. Von Vleh, welches auf den vorstehend unter B. bezelchneten Serahen burchgeführe 
wled, so wie von demjenigen, welches 
1. auf der lunken Rheinselte eln- und wleder ausgehl, und 
2. auf der l#nken Rbeinseite nördlich von Saarbräcken eingehe und über die südliche 
Grenzlinle zwischen Neuburg am Rbeln und Milckenwald in Bayern (blesen Ort 
elngeschlossen) wleber ausgehr, oder umgekebre, 
und zwar: 
     
   
Vom Stuͤck. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und 
und Jungvle .. 
von Saͤugefuͤlsen, Schweinen und Schafvleh. 
m. Abschnitt. 
Bel der Durchfuhr auf Straßen, welche das Verelnsgeblet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden und für welche dle örtlichen Verhältnisse eine weltere Ermähigung der Durchgangs- 
gesälle oder deren Verwandlung in elne nach Pferdesladungen zu enerichtende Kontrol Ge, 
bühr ersordern, werden die obersten Flnanzbehörden der betheiligten Reglerungen solche Er- 
mäßlgungen anordnen und zur allgemelnen Kunde brüngen lassen. 
 
	        
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