160
boͤchstens zehn Pfund im Elnzelnen uͤber solche Nebenaͤmter zulaͤssig, mit der Maaß-
gabe, daß auch die Gefaͤlle von den in einem Transport elngehenden Waaren solcher
Att ben Betrag von zehn Thalern ober 174 OGulben nicht uͤberstelgen duͤrfen.
Den Ausgangszoll können Rebenzollämeer zwelcer Klasse bls zum Betrage von
gehn Thalern oder 171 Gulben erheben.
0 Insoweic Rebenzollämter von der becreffenden obersten Flnanzbehöcde erwelrerte Ab-
fereigungs-Besugnlsse erhalten, werden darüber geelgnete Bekannemachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bel den Nebenzollämtern soglelch erlegt werden, nsofern
bleselben niche ausnahmswelse zur Ecthellung von Begleltschelnen ermächeigt werden.
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Becracht und werden ulcht verskeuert: alle
Waaren-Quanestälen unker r#####des Zeneners. — Geföllebeerge von weniger als
sechs Silberpfenulgen oder elnen Kreuzer werden überhaupt ulcht# erboben. In beider-
lel Beglehungen blelben im Falle des Mißbrauchs beiliche Beschränkungen vorbehalten.
X. Hinsichelich des Verbälenlsses, nach welchem die Gold= und Sllbermünzen der lämmt=
lichen Vereinsstaaren — mit Ausaahme der Scheidemünze — bel Enorlchlung der
Eingangs- Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die beson-
deren Kundmachungen verwlesen.