Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Gewerbesteuer nicht herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder dle, in deren Diensten 
sie stehen, im Braunschweigschen zu diesem Hondel oder Gewerbe befugt sind. 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Sienerver- 
eine gehörigen Staaten bei ihrem Verkehr in den gedachten La#esthellen Herzoglich Braun- 
schwesgscher Seits gehalten werden. 
Artikel 9. 
Die den, im Areikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Einrsch- 
tung der Verwaltung in den dem Steuervereine anjuschließenden Landestheilen, insbesondere 
die Bestimmung, Errichkung und amtliche Besugniss der zur Erbebung und Abfertigung 
ersorderischen Diensistellen, soll in gegenseitigem Einvernehmen mie Hülse der zu diesem 
Bebuse zu ernennenden Commissarien angeordnet werden. 
Seine Hoheit der Hergog von Braunschweig wollen die gedachte Verwaltung dem Ver- 
waltungsbezieke der Königlich Hannoverschen obersten Steuerbehörde in Hannover gutheilen. 
Areikel 10. 
Seine Hoheic der Herzog von Braunschweig werden für dle ordnungsmähige Besetung 
der in SachstDero fraglichen Landestheilen zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Absertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aussichtsbeamtenstellen nach Maaß- 
gabe der deshalb getroffenen näheren Ueberelnkunfe Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen funglrenden Beamten werden von 
der Herzoglich Braunschweigschen Regierung sür beide Landesherren, nämlich für Selne 
Majestät den König von Hannover und für Seine Hoheit den Herzog von Braunschweig 
in Eld und Pflicht genommen und mie Legleimarionen zur Ausübung bes Dienstes versehen werden. 
Artikel 11. 
In Bezlehung auf ihre Dienstobliegenbelten, namenellch auch in Absicht der Dlenstdis- 
elplin, sollen die in den anguschliehenden Herzoglich Braunschweigschen Landesehellen ange- 
stellten Steuerbeamten aueschließlich der Königlich Hannoverschen Reglerung untergeordnet 
sepn. 
Artitel 12. 
Der Herzoglich Braunschweigschen Reglerung blelht es vorbehalten, dle für den Steuer- 
dlenst angestelllen Beamten in den fraglichen Landeslheslen, so welr es ohne Beeimträchtigung
	        
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