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Dle Steuerverelnsstaaten bagegen wollen von den in der Anlage II. aufgesührten Er-
zeugnissen der Zolloereinsstaaten, bei deren unmittelbarer Einfuͤhrung aus dem Zollvereinsge-
biete in das Steuervereinsgebiet keine hoͤhere, als die, in dieser Anlage bezeichneten Ein-
gangsabgobensätze erheben, auch die darin erwähnten Besreiungen von den Eingangsabgaben
zugestehen; —
so wle auch von den übrigen, In der Anlage I. benannten Erzeugnissen, welche derma-
len im Steuervereine schon niedriger, als zu den dore ausgesährten Sähben, besteuert werden,
falls jene Erzeugnisse zollverelusländischen Ursprungs sind, bel deren ummittelbarer Elnfüh-
rung aus dem Zollverelnsgebiete in dos Sceuervereinsgeblet, in kelnem Falle Höhere, als die
laue der Anlage I. zollvereinsseitig ermäßigten Eingangsabgabensähe erheben lassen. Wegen
der erforderlichen Ursprungs-Legleimarson der in den auliegenden Werzeichnissen aufgeführten
Gegenstände ist ein besonderen NReegulativ verabredet, welches öffentlich bekunne gemache wer-
den wird.
Die Producte und Fabricate der Könlgl. Hannoverschen und Herzogl. Braunschweig-
schen Communion,Hüttenwerke sollen sowohl in den Zollverein, als auch in den Séeuerver-
ein abgabensrei eingelassen werden.
Artikel 3.
Zur gegenselulgen Erleichterung des Jahrmarklsverkehrs soll künstig nur von dem ver-
kausten Tpeile der aus dem Gebiee des elnen Wereins ouf die Johrmärkte in dem Gebiete
des andern Wereins gebrachten Waaren die gesebliche Eingangsabgabe, sür den unverkauft
zurückzufübrenden Theil aber in beiden Vereinsgebieten weder eine Eingangsabgabe noch
Durchgangsabgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind von der Erlelchcerung ausgeschlossen; für Honlgkuchen
und Pleffernüsse ist dieselbe sedoch glelchsalls zugellanden.
Artibel 4.
Die im vorstebenden Arelkel für den Johrmorktsverkehr bestimmten Erlelchterungen fol-
len auch bei dem Werkehre auf den Viebmärkien in den gegenseillgen Vereinsgebieten An-
wendung erhalten, so daß für das unverkaust zurückgehende Wieh weder eine Eingangs= noch
Durchgangsabgabe erboben werden wird.
Arilkel 5.
Die dem elnen Werelne angehörlgen Uncerchanen, welche dle Märkte in anderen Ver-
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