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Im Falle einer solchen gecrennten Zäblung sind insbesondere auch die dem Cioll-
stonde angehörigen Dienstboren der Milicairs, wenn sie bei der dem Miitairstande an-
gehörigen Dienstherrschast wohnen (nicht etwa blos während des Tags sich bei derselben
aushalten), durch die Milicair-Behörde, wenn sie aber eine besondere Wohnung haben
(wie 3. B. verheirathete Kurscher, Diener, Köchec.) durch die Civilbehörden zu zählen.
4) Ju# die Zählung selbst gile
a. als allgemeine Regel:
Soweir nicht nach der Bestimmung zu D. eine Ausnahme eintritt, werden alle
In- und Ausländer als Einwohner desjenigen Orts angesehen, an welchem sie sich
zur Zeir der Zählung dauernd oder vorübergehend aushalten.
Es werden sonach am Orte ihres Aufentholtes gejähle; alle dort in Lohn und
Brod stebende Dienstboten, alle dort in Acbeit stehende oder Arbeic suchende Gesel-
len und Gewerbsgebülsen, elnschlieshlich derjenigen, welche In Handwerksherbergen
eingekehrt sind; serner alle Lehrlinge, Fabrikarbeiler und Tagelöhner, alle Personen,
wesche sich am Orte der Zöhlung auf einer Unterrichts= Lehr- Bildungs-- Erziehungs-
Densions-Anstalr 2c. befinden oder dort loust des Uncerrlches oder der Bildung wegen
verweilen, sowle die in dortigen Kranken- Enebludungs- Arbeits-- Häusern, Gefäng-
nissen, Besserungsanstalcen 2c befindlichen Personen.
b. Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Handwerkerherber-
gen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien sich aushalten (also mit Ausschluß
der in gemietheten Privol-Quartieren wohnenden Fremden) werden niche als Einwoh-
ner desfenigen Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung außhalten, betrachter,
und daselbst nicht gezähle.
c. Dagegen werden diesenlgen Inländer, welche zur Zelt der Zählung auf Relsen im
In- oder Auslande abwesend find, als Eimwofrr ihres gesetzlichen Wohn= oder An-
gehörigkeits-Orces an (hrem Wohnorte und bezüglich bel thren Angehörigen mic in
Ausotz gebracht.
Zu den hiernach In threm Wohnorke mitzugählenden Personen gehören auch dle-
jenigen, welche Behuss Betriebes eines Gewerbes im Umberziehen zur Zeit der Zaß-
lung vom Hause abwesend sind, dagegen nicht die auf Wanderung abwesenden Gesel-
len und Gehülsen.
2 Sosche Wereinsangehörlge, welche mehr als einen Wohnsiö im Verelne Haben, z. B.
im Sommer auf elnem Landgute, im Wincer in einer eigenen Wohnung in elner
Scadt sich aushalten, sind nur an letzterem Orte mitzujählen, dagegen an dem Wohn-
orte, von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser ausguschließen.
5) die von den Ortsbehörden innerhalb des nach Punct l. bezeschneten Termines erhobe-
nen Bevölkerungslisten werden in jedem Wereinsstaate summarisch nach gröheren WVer-
walkungsbezirken, und zwar im Königreiche Preußen nach den Bezirken, der Movin-
zial-Regierungen, in den Königreichen Bayern, Württemberg und im Grohperzogehume
Baden nach jenen der Kreis-Regierungen, im Königreiche Sachsen nach Kreisdirecclo-
nen, in dem Kurfürstenthume und Großherzogihums Heslen nach Provinzen, endlich im