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c) Bei ferneren Rückfällen.
g. 20.
Jeder sernere Ruͤckfall wird mit. dem Doppelten ber im 8. 19. bestimmten Gelbbuße,
sowie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rübenzucker-Fabrlcatkon und zur
Hütfsleistung dabes auf die Dauer von einem bis fünf Jahren geahndet.
4) Strafe der Defraudation unter ersch den Umständen.
. 21.
Die Serase der Defraudarlon wird um die Hälsee geschärse, wenn in den unter Ne
2. und 3. des §. 17. gedachten Fällen
4) ulcht angemeldete Zerkleinerungs-Apparate oder Extractions-Gefäße gebraucht, oder
2) nicht angemeldete Räume zu einer zur Zuckergewinnung dienenden Operarlon benutze
worden sind.
e) Strafe der Theilnahme.
. 22.
Die Strasen der Miturheber, Gebülsen und Begünstiger einer Desraudation, sowie
Derjenigen, welche an den Vorkheilen des Vergebens nach dessen Verübung wissemlich Tyheil
nehmen, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestimmen.
Die für den Räcksall belkmmte Scrase krifft aber nur blejenigen Theilnehmer einer
Defraudation, welche sich selbst cines Rückfalls schuldig gemacht haben.
2) Berechnung der verkürgzten Steuer und der Desraudations.= Strafe.
a) Wenn unangemeldete Geräthe unbesugter Weise benutzt worden.
23.
Sind unangemeldete Geräthe zur Bereltung von Rübenzucker benuzt worden, so wer-
den die verkürzte Secuer und der Bekrag der Defraudations-Krase nach derjeulgen Menge
Rüben berechner, welche während der lehlen sechs Monate vor dem Tage der Entdeckung,
auf dem unbefugeer Welse gebrauchten Geräthe Har verarbeitet werden können, insofern ulcht
eneweder eine größere Steuer-Verkürzung ermittelt oder vollständlg erwiesen wird, daß der
Bektrieb in der angenommenen Ausbehnung nicht Statt gefunden hat.
b) Wenn außer Gebrauch gesebte Gerdthe unbesugter Weise benutzt worden.
k 24.
Sind Geräche, welche dle Steuerbehörde außer Gebrauch gesehr Oacle, elgenmächiig