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Sctaates bereils anhängigen Procesle bel dem Concursgerlcht welter zu verfahren, es sey
denn, daß letzteres Gericht deren Foresetzung und Enischeldung bel dem proceßleltenden Ge-
richte ausdrücklich genehmigt und verlange.
Auch diejenigen der im Arcikel 19. gedachten Realsorderungen, welche von den Gläu-
ölgern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar niche oder nicht vollstän-
dig bezahlt worden sind, können bel dem allgemelnen Concursgerlchte noch geltend gemacht
werden, so lange bei dem letzteren noch den Gesetzen desselben eine Anmeldung zulässig Ist.
Dingliche Rechee werden sedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sache belegen
ist, beurtheilt und geordnet.
Hinssichelich der Gültigkeit persönlicher Anfprüche enescheiden, wenn es auf die Reches-
fähigkeir eines der Berbelligten ankommt, die Gesete des Staates, dem er angehöre, wenn
es auf die Form eines Rechtsgeschästes onkomme, die Gesetze des Staakes, wo das Geschäft
vorgenommen worden ist (Arcikel 32.); bei allen anderen, als den vorangesührten Fällen die
Gesetze des Scaates, wo die Forderung enestanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher
Ausprüche und deren Verhälmmiß zu den dinglichen entscheiden die am Octe des Concursge-
richts geltenden Gesebe.
Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in. und ausländischen Gläublgern rücksicht
lich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Artikel 21. Dinglicher Gerichtsstand. — Alle Realklagen, desgleichen alle
possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten acliones in rem scriptne, mässen, da-
sern ste eine unbewegliche Sache betressen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sa-
che befindel, — können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem perssulschen
Gerichrestande des Beklagten — erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf den Fall des
Concurses bestimmt ist.
Artikel 22. In dem Gerichtsstande der Sache koͤnnen keine blos (rein) persoͤnliche
Klagen ugesel werden.
tikel 23. Eine Ausnahme von dieser Regel sindet jedoch Stalt, wenn gegen den
Beseer znitenchuhte Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem
Besie des Grundstücks oder aus Handlungen fließe, die er in der Eigenschafe als Gutobe=
siber vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grundbesitzer
1) die mie seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu ersuͤllen,
oder
2) die zum Besten des Geundstuͤcks geleisteten Vorschuͤsse oder gelieferten Materialien und
Arbeiten zu verguͤten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstuͤcke angestellten
dienenden Personen Anspruͤche wegen des Lohnes erhoben werden, oder wenn er