Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Generaldirector einzusenden, welcher darauf die aus der Societaͤtskasse zu zahlende Verguͤtung 
bestimmt. 
Beschaͤdigungen, welche ein Gebaͤude durch kalten Oewitterschlag erleibet, werden den 
Brandschaͤden gleichgeachtet und verguͤtet. Dasselbe gilt von Beschaͤdigungen, die ein asso- 
ciirtes Gebaͤude durch die fuͤr dle Loͤschung oder Beschraͤnkung eines nahen Feuers polizeilich 
angeordneten Maaßregeln, ober durch die von einer Feuersbrunst verbreitete Hihe erleidet. 
8. 12. 
Verlust der ganzen Brandentschaͤbigung fuͤr den vorsaͤtzllichen und richterlich veruriheilten Urheber 
einer Feuersbrunst. Beschraͤnkung der Indemnisation fuͤr den nur vorlaͤusig 
sreigesprochenen Angeschuldigten. 
Wenn ein Versicherter wegen vorsaͤtzlich selbstverschuldeter Feuersbrunst, oder wegen ei- 
nes mit feinenm Wissen und Willen, oder auf sein Gehelß durch einen dritten angelegten 
Brandes in Criminaluntersuchung verfaͤllt und als schuldig verurtheilt wird, verliext er die 
Brandindemnisation. Ein Versicherter, der von solcher Anschuldigung nur vorläußig freige- 
sprochen wird, soll drel Wiertheile der Indemnisation verlleren, kann diese jedoch nach bewie- 
sener und richterlich anerkanmter Unschuld nachfordern. 
Ein bloses Versehen des Wersicherten selbst oder seiner Angehörigen und Hauegenossen 
berechtigt die Socielät niche H#r Vorenthaltung der Brandschadengelder. Der Societt bleibe 
aber in solchen Fällen der Civilanspruch auf Eneschädigung nach den allgemelnen Gesetzen 
in soweit vorbehaltcen, aols dem Wersscherlen eneweder in seinen rigenen Handlungen oder in 
der hausvéterlichen Beaussichelgung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung (cul- 
Da lala) zur Last sälle. 
é. 13. 
Nothwendige Verwendung der Indemnisation für die Wiederherstellung der Gebdude. 
Dreüsthrige Frist für den Wiederaufbau. 
Das Brandentschädlgungsgeld muß in der Regel zur Wiederherstellung des beschädig- 
ten Gebäudes, allso zur Reparakur oder zum Neubau verwendet werden. Der Wlederauf- 
bau auf elner andern Seelle Ist aber dem Abgebraunten fcelgelassen, wenn die Polizeibebörde 
nichts dagegen zu erinnern hat. Die Ausgahlung erfolge in zwel glelchen Raten, zur ersten. 
Hälste gleich nachdem die Höhe der Indemalsarlon festgestelle ist, zur zweiten Hälste nach 
gegebenem Beweise der vollständlgen Verwendung. 
Wer sein obgebranntes oder durch Feuer parclell beschädigees Gebäude nicht längstens
	        
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