Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Tagen bei seiner Orcsobrigkeit, unter Ueberreichung elnes beglaubigten Dupplikats von der 
aouf Veranlassung des betrossenen Agenten ausgenommenen Abschähbung, anzeigen. Von Sei- 
hcen der Gerichtsbehörde wird darauf dem Kreisdirector Nachriche bierron gegeben, damir 
dieser dle Zulässtgkeit der geschehenen Verstcherung prüsen kann. 
Bei Entdeckung einer Comcavention hat der Kreisdkreceor die Versicherungssimme auf 
den zulässigen Betrag zurückzuführen und kann derselbe, nach Beschaffenbeit der erörterten 
Umstände, Geldbußen von 5 bis 50 Thaler auflegen, welche Iin die Societätskasse fließen. 
Wird das Zuwiderhandeln erst nach einem Brande entdeckt, so verliert der Interessene den 
das zulässige Maximum überstelgenden Tbell der Versscherungssumme, welcher dann halb 
der Socserärskasse, Halb der Ortsarmenkasse zufällt. 
8. 15. 
Besondere Ausnahme für die Städte Gera und Lobenstein. 
In den Städten Gera und Lobensteln haben alle Hausbesitzer, welche bei der Magde- 
burger Land-Feuer-Societät versichert sind, mit dem Schlusse den Jahres 1845 auszuschel- 
den und werden neue Interessenten Iin diesen Soclekätsverband niche weiker ausgenommen. 
Aus dlesem Grunde findee auch auf dle in diesen Städten bel anderen Privat-Allekurang= 
Jnastituten verstcherten Gebäudebesiger die in §. 14. vorgeschriebene Verbindlichkeit zur Her- 
absehung der Wersicherungskapitalien keine Anwendung- 
+. 16. 
Anbringen und Verfolg der Beschwerden gegen die verschiedenen Beamten der Socielät. 
Beschwerden über das Verfahren des Kreisdireceors und der Bezirks-Abschätzungs- 
Commisssonen sind zunächst bel dem Generaldireecor anzubeingen, gegen dessen Ausspruch die 
Interessenten an die Societäls= Depuratfon und in böchster Instanz an das Königlich Preußi- 
sche Ministerium des Innern zu Berlin recurriren können. 
Beschwerden über den Generaldlcertor selbst gehören zunächst an die Socekts-Depu= 
taeion und nächst dleser an das gedachte Ministerium, 
S. 17. 
Schiedsgerichte für Streitigkeiten gewisser Art zwischen der Sociekät und lhren Gllebem. Zulassung 
der Nichligkeiksklage gegen den schiederichterlichen Ausspruch. 
Wenn Scorelelgkelten zwischen der Socketäc und ibren Gliedern über dle T entste-
	        
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