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Unbrauchbarkelt des Gebaͤubes fuͤr den Eigenthuͤmer, — bessen Vermoͤgensverhaͤltnisse,
welche ost in dem Empfange der Brand- Entschäͤdigungs · Gelder das einzige Huͤlssmittel
finden lassen, und was dergleichen mehr ist. Auf alle diese Verhaͤltnisse hat die Abschaͤtz-
ungs · Commission insoweit die Verpflichtung und das Recht, bei der Taxation Ruͤcksicht zu
nehmen, als sie im Fall eines Brandes fuͤr den Eigenthuͤmer einen Gewinn abwersen koͤn-
nen, und bei der Abschätzung der Gebäude den Gesichtspunct, wle der Schluß des § 49.
des Rieglemems sage, streng festzupalren, dah die Braudensschädigungsgelder mit Hinzurech=
nung dieser Nebenvortheile den Eigenkhümer im Fall eines Brandes nie vollständig ent-
schädigen.
Andererselte ist cs aber auch bei der Toxation der Gebäude die Verpflichtung der Ab-
schätungs-Commission, die Höchste zulässige Versicherungssumme recht genau festzustellen, da-
mit der Hauptzweck der Versicherung nicht vereikelt werde, welcher darin besteher, dah ein
Jeder, soweit als möglich und zulässig, für die Werluste entschädigt werden könne, welche
durch die Einäscherung seiner Gebäude emstehen. Wenn aber auch die Abschäbungs- Com-
mission die böchste zulässuge Versicherungs= Summe eines jeden Gebäudes sestzustellen hat,
damit dieselbe durch die Versicherung nicht überschritten werde, so hänge es dech von dem
freien Willen eines jeden Versicherers ab, nach Willkühr seine Gebände auch niedriger zu
versichern; nur muß jede einzelne Versicherungssimme durch 25 Thlr. ebeilbar seyn (G. 33.
des Reglements und §. 13. der Ausführungs-Verordnung), da es sonst unvermeidlich sein
wüede, doh von elnzelnen Special-Aslecurations= oder vielmehr Beitrags-Sumnen Bruch-
zoblen durch manches Ausschreiben erboben werden müßten.
II. Hinstchtlich der Classssscation der Gebäude.
Der §. 57. des Reglemenes theilt die Gebände nach Maaßgabe des Grades ibrer
Feuergefährlichkeit und des darnach abzumessenden Beitrages in drei verschiedene Classen.
Der Feuergefährlichkets Grad elnes Gebäudes wird ehells durch selne Bauare, namenelsch
die Bedachung, theils und gleichzeitig durch die isolirte d. h. abgesonderte Lage bestimmt,
so daß 3z. B. eln Gebzude mit feuersicherem Dache nur dann in die erste Classe gehoͤrt,
wenn es zugleich isolirt belegen ist.
Noch dem NReglemene S. 59. soll aber der Vortheil solirter Lage niche boß elnzeln
liegenden Gebäuden, sondern auch elnzeln liegenden Gehösten, welche zu einer Hosstelle gehö-
ren und einen Besiher haben — zu Theil werden. Hinslchtlich der Feststellung des Begrif.
fes der (solirten Lage bestimme das Reglemene §. 58. nur, daß auch solche Gebäude oder
Gehöste ols isolire betrachtet werden sollen, welche uncer gewöhulschen Umständen durch das
in benachbarten Gebäuden ausbrechende Feuer nicht lelche in Brand geratben können. Da-